Ist der Erbfall eingetreten, greift der Fiskus auf den Nachlass u.
Dabei sind für private und unternehmerische Vermögen sehr unterschiedliche Regelungen und hohe Belastungen vorgesehen.
Ist der Zugriff hoch, müssen unter Umständen sogar Vermögensbestandteile verkauft werden, damit die Erbschaftssteuer bezahlt werden kann.
Um dem vorzubeugen ist eine Steuerplanung unerlässlich.
Dazu werden künftige Erbanfälle schon zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge organisiert.
Um hierbei die Übertragenden abzusichern, werden beispielsweise Reallasten, Vorbehaltsrechte und / oder Rückfallrechte eingeräumt.
Ist der Erbfall jedoch ohne vorherige Regelungen eingetreten, sollten gerade dann die noch vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, um die Steuerquote zu reduzieren. Dazu gehören die Beendigung von Erbengemeinschaften mit optimaler Zuordnung der Nachlassbestandteile, Ausnutzung der Freibeträge und Pflichtteile und mehr.
Unsere Leistungen zur Erbschaftssteuer und zum Erbrecht im Überblick
Steueroptimierung der Erbschaftssteuer und langfristiger Vermögenserhalt
Umsetzung
Sprechen Sie uns an!
Thorsten Reinschmidt
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Schwerpunkte: Abschlüsse und Steuererklärungen,
Nachfolgeplanungen, Erbschaftssteuer
Hans-Jürgen Marx
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schwerpunkte: Arbeitsrecht,
Kündigungen und Abfindungen
Erika Ortmanns-Müller
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Erbrecht, Vorsorgeberatung
Harald Albert Belzer
Rechtsanwalt, Steuerberater
Schwerpunkte: Erbschaftssteuer,
vorweggenommene Erbfolge,
Gesellschaftsrecht, Unternehmensübertragungen
Vorweggenommene Erbfolge - Unser Vorgehen
Zu Beginn jeder Gestaltung steht die Bewertung der Vermögensbestandteile.
Je nach Art und Nutzung kommt das Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren oder ein anderes Verfahren zur Anwendung mit unterschiedlichen Werten.
Schon hier ergeben sich häufig interessante Möglichkeiten.
Auf Basis der Bewertung setzen sodann alle weiteren Überlegungen auf.
Es werden die unterschiedlichen Spielräume beurteilt, Steuerbelastungen prognostiziert und so die optimale Gestaltung entwickelt.
Anschließend werden die erforderlichen Verträge, Testamente entworfen und umgesetzt.
Vermögen wird nach Privatvermögen, Immobilienvermögen, Betriebsvermögen unterschieden .
Im Folgenden stellen wir Ihnen einige wesentliche Themen dazu vor, die jedoch bei weitem nicht das Spektrum abdecken
und daher nur einen ersten Eindruck vermitteln sollen.
Privatvermögen
Eine selbst genutzte Immobilie, Wertpapiere, Schmuck und vieles mehr können erhebliche Werte darstellen, so dass trotz Freibeträge Erbschaftssteuer entsteht.
Einfache Maßnahmen, wie eine geschickte Verteilung der Eigentumsverhältnisse der Ehegatten oder Vorwegzuwendungen können oft schon ausreichen, um die Steuerfreiheit und damit das Vermögen für die nächste Generation zu bewahren. Genügt das nicht, kommen beispielsweise Zuwendungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge in Betracht bei gleichzeitigem Vorbehalt der Nutzungsrechte. Da die Freibeträge alle 10 Jahre neu entstehen, können so sie in der Regel mindestens zweimal genutzt werden. Und da vorbehaltene Nutzungsrechte den Wert des übertragenen Vermögens schmälern, lassen sich so teils deutlich reduzierte Bewertungen und damit geringere Steuerquoten erreichen. Die Übertragenden werden durch Vorbehaltsrechte, Rückfallklauseln und mehr gesichert.
Immobilienvermögen
Immobilienvermögen kann Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.
Ist es Privatvermögen, werden die Regelungen für Vermietungsobjekte und privat genutzte Immobilien unterschieden.
Selbst genutzte Immobilien werden als Familienheime im Erbfall für Ehegatten und Kinder in der Regel von der Besteuerung ausgenommen. Bei vorweggenommenen Schenkungen gilt diese Ausnahme von der Besteuerung nur für Ehegatten, nicht für Kinder.
Vermietete Immobilien werden für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer bewertet. Je nach Art der vermieteten Immobilie kann das Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren oder ein anderes Verfahren zur Anwendung kommen mit unterschiedlichen Werten. Auf dieser Basis setzen alle weiteren Überlegungen auf.
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen wird von der Erbschaftssteuer weitgehend oder sogar komplett verschont.
Die Verschonungsregeln sind jedoch komplex und erfordern unter Umständen Sachverhaltsanpassungen, um die Voraussetzungen für die Begünstigung herzustellen.
Beispiele sind die Rechtsformwahl, die Zuordnung zu sogenanntem Verwaltungsvermögen, die Beibehaltung von Lohnsummen und mehr.
Hinzu kommt, dass je nach Rechtsform der Erbanfall selbst steuerfrei, die Überführung in das Privatvermögen jedoch, ganz oder zum Teil, zu einer unerwarteten Steuerbelastung führen kann.
Eine weitere wichtige Entscheidung ist , wer das Unternehmen fortführen soll (ein oder mehrere Nachfolger, Familienangehörige oder Externe).
Je nachdem wird das Unternehmen mit Blick auf die betriebswirtschaftlichen und erbschaftssteuerlichen Ziele strukturiert.
Erbengemeinschaften
Häufig wird Vermögen an eine Gemeinschaft übertragen, sowohl in der vorweggenommenen Erbfolge als auch im Erbfall.
Dabei bietet besonders die Beendigung der Erbengemeinschaft häufig die Basis für ungeahnte Steuerbelastungen.
Ist außerdem das private und betriebliche Vermögen miteinander verflochten, etwa durch eine Betriebsaufspaltung, können zusätzliche Anpassungen notwendig werden.
Mit geschickten Anordnungen kann der oder die Erblasser:in solche Folgen verhindern und den Nachlass langfristig sichern und auch Streit unter den Erben verhindern..
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